Vorratsdatenspeicherung: Telekommunikationsunternehmen müssen nach wie vor technische Voraussetzungen dafür schaffen

09-DEC-09

Mehrere Telekommunikationsunternehmen, die sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen ihre Verpflichtung gewandt hatten, die technischen Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen, sind vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz gescheitert. Obwohl die Bereithaltung der technischen Einrichtungen den Unternehmen einige Kosten verursacht und der Staat sie hierfür auch im Fall einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Vorratsspeicherung nicht entschädigen würde, müssen die Telekommunikationsunternehmen ihrer Pflicht damit vorerst weiterhin nachkommen.

Nur in einem Fall entschied das OVG zugunsten des Unternehmens - unter anderem, weil die Richter sich nicht sicher waren, ob das kleine Webhosting-Unternehmen überhaupt zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet war. Auch hätten die Kosten der Vorratsdatenspeicherung das kleine Unternehmen voraussichtlich dazu gezwungen, seinen Geschäftsbetrieb einzustellen.

In den anderen Fällen betonte das OVG, dass sich die Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung aus zwingendem europäischem Gemeinschaftsrecht ergebe. Die Zweifel an der Regelung zur Kostentragung durch die Unternehmen seien nicht so groß, dass eine vorläufige Aussetzung der Umsetzung geboten sei. Die Richter verwiesen zudem auf den in der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr liegenden Zweck der Vorratsdatenspeicherung. Dieser sei höher zu bewerten als das Interessen der Unternehmen, nicht mit Kosten belastet zu werden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.12.2009, OVG 11 S 81.08, OVG 11 S 8.09, OVG 11 S 9.09, OVG 11 S 10.09 und OVG 11 S 32.09